§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
Entgegenstehende oder von unserenVerkaufsbedingungen abweichende Bedingungen desBestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklichschriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es
sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei
Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung
dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es
sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit
wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der
Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns
unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden
gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf
das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug
von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der
Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zuzahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde,
bleiben angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für
Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr
als 15 % des Lieferwertes.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des
Bestellers wegen eines Lieferverzugesbleiben unberührt
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers dieGefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligenVerschlechterung der Ware auf den Besteller über.Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung derWare vom Erfüllungsort erfolgt oder wer dieFrachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch
für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns
nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der
Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei
Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- undInspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus derWeiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbsteinzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werdenjedoch die Forderung nicht einziehen, solange derBesteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus denvereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht inZahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oderZahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens
und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich dasAnwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern dieVermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller
tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab,
die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir
nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie
Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nacherfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei
unserem Besteller. Im Falle gebrauchter Güter wird dieGewährleistungsfrist ausgeschlossen. VorstehendeBestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen fürBauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen
zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der
Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die
gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits
zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so
werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender
Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller qunbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung derBrauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafterBauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehendenFolgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingendenMängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht derBundesrepublik Deutschland unter Ausschluss desUN-Kaufrechts (CISG).2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unserGeschäftssitz, sofern sich aus derAuftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich fixiert.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelung eine solche
gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ORBEN Wasseraufbereitung GmbH & Co. KG, Stand 24. März 14